Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Schönwalds Erben e.V.
2. Sitz des Vereins: Tannengrund 10, 04827 Machern.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe

1. Der Zweck des Vereins besteht darin, die ehemaligen und heutigen Bewohner und deren Nachkommen des oberschlesischen Dorfes Schönwald (heute: Bojków, Stadtteil von Gliwice) und überdies andere interessierte Personen zur Erhaltung des kulturgeschichtlichen, ideellen und christlichen Erbes und Wertefundaments des o.g. Ortes Schönwald zusammenzuschließen.

2. Dieses Erbe umfasst auch die historisch-politische Aufarbeitung der Vergangenheit mit dem Ziel der Völkerverständigung und des Aufbaus eines freundschaftlichen Verhältnisses zu den europäischen Nachbarstaaten, insbesondere Polen. Daher bekennt sich der Verein ausdrücklich zur Anerkennung der Unverletzlichkeit der Oder-Neiße-Grenze gemäß dem Zwei-plus-Vier-Vertrag und tritt jeglichen revisionistischen Forderungen, die dem Grenzverlauf gemäß Zwei-plus-Vier-Vertrag widersprechen, entschieden entgegen.

3. Eine Aufgabe des Vereins besteht in der Sammlung allen Materials und Geistesguts, das Schönwald betrifft und in der Bewahrung von dessen Kultur und Identität. Darüber hinaus ist er beim gegenseitigen Austausch von Vereinsmitgliedern und interessierten Dritten behilflich.

4. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, regelmäßige Treffen zu organisieren und beabsichtigt, die im Besitz befindlichen Gegenstände und Leihgaben der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verein sieht sich als „virtuelles Dorf“ und möchte anhand der neuen Technologie einen Anlaufpunkt für Schönwalds Nachfahren bieten.

5. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur demokratischen Grundordnung gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er tritt extremistischen, antisemitischen sowie menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

6. Der Verein verfolgt keine materiellen Besitzansprüche in Bojków und unterstützt auch niemanden dabei.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein Schönwalds Erben e.V. - Sitz Machern - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es dürfen keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 


2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
b) schuldhaft und in schwerwiegender Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat,
c) sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält, insbesondere, indem es rechts – oder linksradikales, rassistisches, antisemitisches, fremden- oder menschenfeindliches Gedankengut vertritt oder Mitglied in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien oder vom Verfassungsschutz beobachteten oder als Verdachtsfälle eingestuften Organisationen ist oder
d) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei den Schönwalds Erben aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 


2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und die Interessen der Schönwalds Erben zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen.

§ 8 Beiträge

1. Der Verein Schönwalds Erben e.V. kann Beiträge erheben. Über die Höhe der Beiträge und die Abwicklung der Beitragszahlung beschließt der Vorstand.

§ 9 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand

2. ordentliche Mitglieder
3. fördernde Mitglieder

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und kann sowohl online
(virtuell), als auch in Präsenz durchgeführt werden.

4. In Sonderfällen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine solche muss ebenfalls einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.

5. Regelmäßige Gegenstände der Beratungen und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind

a) Tätigkeitsbericht des Vorstands,
b) Kassenbericht,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl des Vorstands

6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Beschlüsse des Vorstands zu überprüfen, aufzuheben oder abzuändern. Ebenfalls ist durch die Mitgliederversammlung die Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende; im Vertretungsfall ein von den Anwesenden gewählter Versammlungsleiter.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Wer Protokoll führt, wird am Beginn der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem für die Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Abschriften des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern und den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins ist das ständige Vertretungsorgan.

2. Der Vorstand besteht aus 3 gewählten Mitgliedern.

a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

3. Die unter Ziffer 2. Buchstaben a) – c) genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.

4. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13 Kassenführung

1. Die Verwaltung des Vermögens des Vereins obliegt dem Schatzmeister.

§ 14 Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden und müssen bei der Einladung zu der Vereinsmitgliederversammlung auf der Tagesordnung besonders angekündigt werden

2. Der Vorstand ist ermächtigt, notwendig werdende redaktionelle Änderungen der Satzung von sich aus vorzunehmen.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins Schönwalds Erben e.V. kann nur durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als 50% aller Mitglieder vertreten, so muss innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ mit Sitz in Berlin und/oder „Stiftung Haus Oberschlesien“ mit Sitz in Ratingen oder Kulturwerk Schlesien mit Sitz in Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 16

Soweit die Bestimmungen dieser Satzung nichts Anderes besagen, gelten die Vorschriften des BGB.

Stand: 28. September 2023